Die unbekannten Nutzungsarten im Wandel der Zeit
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"In dem vorliegenden Beitrag wird die Entwicklung der ,,unbekannten Nutzungsarten“ in Gesetzgebung und Rechtsprechung nachgezeichnet. Dabei zeigt sich, dass der Begriff der unbekannten Nutzungsarten erst durch § 31 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes von 1965 eingeführt wurde; vorher ist dieser Begriff in Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht verwendet worden. Rückblickend erweist sich § 31 Abs. 4 UrhG a. F. als gesetzliche Fixierung einer damals beinahe vierzigjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des RG und des BGH: Bereits seit Mitte der zwanziger Jahre des letzten Jahrhunderts hatte sich das RG mit Fallkonstellationen, in denen es um unbekannte Nutzungsarten ging, zu befassen und eine Übertragung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten nur unter sehr engen Voraussetzungen zugelassen. Der Beitrag zeigt das dogmatische Fundament der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf und analysiert die seit 2008 geltende Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten in diesem Licht. Enden wird der Beitrag mit einigen Schlussfolgerungen aus den gefundenen Ergebnissen im Hinblick auf die Reformbestrebungen des 3. Korbs, namentlich im Hinblick auf die Frage, ob es angezeigt ist, zugunsten des Kreises der Urheber von Filmproduktionen - entgegen der geltenden Rechtslage - ein Widerrufsrecht einzuführen und im Hinblick auf eine erwogene Regelung zu sog. verwaisten Werken."
Bezug zu Gesetzen/Artikeln
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