Haftet der Lizenzgeber für den Bestand des lizenzierten Immaterialgüterrechts?
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"Die Entscheidung über den Fortfall eines Immaterialgüterrechts wegen Schutzunfähigkeit hat, je nachdem welches Recht lizenziert worden ist, unterschiedliche Wirkung: Im Patent-, Gebrauchsmuster- und deutschen Geschmacksmusterrecht und im Urheberrecht gilt die Fiktion der strengen Rückwirkung der Nichtigkeits-/Löschungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Schutzrechts, dagegen hat sie im Marken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht keine Rückwirkung, soweit vor diesem Zeitpunkt Verletzungsentscheidungen rechtskräftig vollstreckt und Verträge über das Immaterialgüterrecht bereits erfüllt worden sind. Bei den Rechten, bei denen de lege lata eine strenge Rückwirkung gilt, wurde in Rechtsprechung und Lehre mit Argumenten wie dem gewagten Charakter des Lizenzvertrags, der faktischen Vorzugsstellung des Lizenznehmers sowie dem Rückgriff auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage versucht, die Folgen einer strengen Rückwirkung des Rechtsfortfalls im Vertragsverhältnis dadurch zu mildern, dass man das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung ex nunc beendet, ohne dass Lizenzgebühren zurückgezahlt werden müssten oder Schadensersatzansprüche bestehen. Dieser Beitrag zeigt, dass diese Lösungsvorschläge dogmatisch vor allem deswegen nicht überzeugen, weil sie sich allein auf das Lizenzvertragsverhältnis konzentrieren und dabei übersehen, dass dem Lizenznehmer die vertraglichen Vorteile, insbesondere die faktische Vorzugsstellung, nachträglich wieder entzogen werden kann, wenn er sich wegen der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung des lizenzierten und später rückwirkend aufgehobenen Rechts gegenüber Dritten haftbar gemacht hat. Wendet man die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs an, so können ihm Ansprüche auf Schadensersatz und Rückzahlung der Lizenzgebühren gegen den Lizenzgeber zustehen. Eine Einschränkung der Rückwirkung des Rechtsfortfalls nur im Verhältnis der Lizenzvertragsparteien, die Ansprüche von ehemaligen Verletzern gegen den Lizenznehmer außer Acht lässt, greift daher zu kurz. De lege ferenda wäre eine für alle Immaterialgüterrechte einheitliche Lösung wünschenswert, die sich an der für das Marken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht bestehenden Lösung orientieren sollte, da hier die Korrelation zwischen dem Vertragsverhältnis und dem Verhältnis zu Dritten bereits in weiten Teilen berücksichtigt ist."
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