Zur Fortwirkung zurückgerufener Nutzungsrechte
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"Immaterielle Vermögenswerte sind häufig Gegenstand vielgliedriger Lizenzvertragsverhältnisse, aus denen so genannte Lizenzketten resultieren. Entfällt eine Lizenz höherer Stufe, müssen für den nachfolgenden Teil der Lizenzkette die Auswirkungen geklärt werden. Der Umgang mit urheberrechtlichen Lizenzketten war Gegenstand einer Entscheidung des BGH im Jahr 2009 (Urteil „Reifen Progressiv”). Der BGH entschied, dass derartige Lizenzen jedenfalls im Falle des Rückrufs des Urhebers wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) weiterhin bestehen bleiben. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass es sich bei diesem Urteil ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung handelt, deren Anwendungsbereich auf den Rückruf gem. § 41 UrhG beschränkt ist und der gerade keine allgemeinen Folgerungen für die Wirkung der Lizenz entnommen werden können."
