Rezension zu: Wolfgang Büscher, Stefan Dittmer, Peter Schiwy (Hrsg., 2011): Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht

Aus der Literatur:
Rezension zu: Wolfgang Büscher, Stefan Dittmer und Peter Schiwy (Hrsg., 2011): Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht. Köln: Carl Heymanns/Wolters Kluwer Deutschland GmbH, ISBN: 978-3-452-27330-7. (Seite zur Publikation beim Verlag)

von Thomas Hartmann

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Nicht weniger als 45 AutorInnen tragen zu dem Unterfangen bei, auf über 3.200 Seiten den Gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Medienrecht kommentierend darzustellen. Bei der Kommentierung der für Wissenschaft und Bildung zentralen Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes erfolgte mit dem jungen Bearbeiter Dr. Robin C. Steden (als Konzernjurist bei Borussia Dortmund zuständig u. a. für Investor Relations) doch eine ausgesprochen überraschende Besetzung. Wohl auch wegen bis zum Redaktionsschluss großteils fehlender Rechtsprechung bleiben Stedens Ausführungen teils knapp, dafür aber stellenweise erfreulich meinungsstark. Im Allgemeinen zeichnet er dabei eine durchaus praxisorientierte Auslegung vor, die freilich nicht die zahlreichen Anwendungsprobleme der gesetzlichen Vorschrift auflösen kann.

Eine in dieser pauschalen Form sicher diskussionswürdige These zum Anwendungsbereich von § 52a UrhG lautet: „Bezahlter Unterricht und bezahlte Auftragsforschung sind unzulässig“ (S. 2249, § 52a UrhG, Rn. 5). Auch die urhebergesetzlichen Hemmnisse für die Digitalisierungsbemühungen von Bibliotheken werden in der Kommentierung zu § 52b UrhG deutlich. So trifft Steden, gewissermaßen vorausahnend, auch nach den neueren obergerichtlichen Wendungen in dem Musterprozess zu § 52b UrhG die entscheidenden Streitpunkte:

„Eine große Schwäche des § 52b ist die fehlende positivgesetzliche Regelung von der öffentlichen Zugänglichmachung vorausgehenden und nachfolgenden Nutzungshandlungen. (…) Eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre ein geschaffenes Angebot eines elektronischen Leseplatzes einem analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschränkte sich wohl für die überwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die Möglichkeit einer Überprüfung von Zitaten“ (S. 2251 f., § 52b UrhG, Rn. 7).

Ähnlich präsentieren sich auch andere Abschnitte der Kommentierungen, die sich auf das Urheberrechtsgesetz beziehen. Von erheblicher Bedeutung für kulturelle Wissenschaftseinrichtungen und im Archivwesen agierende öffentliche Stellen ist etwa § 137l UrhG, der das Online-Recht des § 19a UrhG qua lege (neu) zuweist. Zutreffend ist die Erinnerung an die Absicht des Gesetzgebers, „die in zahlreichen Archiven liegenden Schätze insbesondere der digitalen Auswertung zugänglich zu machen“ (S. 2525, § 137l UrhG, Rn. 1). Der Bearbeiter Prof. Dr. Helmut Haberstumpf (Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg/Fürth a.D. und Honorarprofessor an der Universität Bamberg) liegt insofern mit seinem Fazit richtig, dass es fraglich sei, ob der Gesetzeszweck so in dem gewünschten Umfang erreicht werden könne. Denn:

„Von der Einräumungsfiktion profitieren in erster Linie kommerzielle Verwerter, die noch Inhaber der wesentlichen Nutzungsrechte sind (…). Bibliotheken, die den Großteil des archivierten Geistesgutes verwalten, besitzen jedoch wenn überhaupt nur einfache Rechte.“

Im vielfältigen Interpretationskonzert zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 137l UrhG entwickelt Haberstumpf teils eigene Sichtweisen. Auffallend ist seine Position insbesondere zu den ausschließlichen Rechten als Voraussetzung und Wirkung der gesetzlichen Rechtefiktion dieser Vorschrift. Es erscheint ungewiss, ob kommerzielle Verwerter selbst dann von dem gesetzlichen Rechteübergang profitieren sollen, wenn ihnen früher ausschließliche Rechte lediglich zeitlich limitiert eingeräumt wurden (vgl. S. 2527, § 137l UrhG, Rn. 5 f.). Auch der vertretene Gleichlauf des gesetzlichen (einfachen) Rechtserwerbs mit noch vorhandenen einfachen Nutzungslizenzen (Rn. 10) ist ausweislich des eindeutigen gesetzlichen Bezugs auf eine ausschließliche Rechtseinräumung keine zwingende Deutung. Darüber hinaus wären bei all den Unklarheiten und in Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung weitere Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast der einzelnen Voraussetzungen wünschenswert.

Bei mehr als 3.200 Buchseiten kann zwar im Wortsinne nicht mehr von einem „handlichen Band“ gesprochen werden, dennoch können die Herausgeber mit ihrem Konzept eines praxisorientierten Gesamtwerkes überzeugen. JuristInnen, die etwa auf das Publikationswesen und damit das Urheber- und Verlagsrecht im engeren Sinne spezialisiert tätig sind, haben zwangsläufig Berührungspunkte auch mit dem Wettbewerbs- und Markenrecht. Den Großkommentar fundieren dabei besonders die Verweise auf die jeweils führenden Fachkommentare. Ferner erfordern Medienangebote im Internet qualifizierte Einschätzungen zur Rechtsprechung und aktuellen Gesetzeslage, die in verkürzter Lehrbuchform im Rahmen von Teil 2 („Medienrecht“) abgebildet sind. In Kürze behandeln kleine Unterkapitel häufige Rechtsfragen, wie für den Bereich des Urheberrechts zum Beispiel Handy-Logos, Verwendung von Kartenmaterial, Linking, Framing oder Streaming. In diesem Teil 2 spielt der Großkommentar eine wesentliche Stärke aus, indem nicht ausschließlich entlang der Paragraphenabfolge (so der „klassische“ Kommentar-Teil 1), sondern zudem auch themenbezogen die jeweils aktuell einschlägige höchstrichterliche Entscheidung oder gesetzliche Regelung aufzufinden ist. Wer seinen Arbeitsschwerpunkt aus einem Bereich des Immaterialgüter- oder Medienrechts verbreitern möchte, findet mit diesem umfänglichen und übergreifenden Kompendium einen guten Einstieg.