§ 109 UrhG (DE)

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Usenet-Providers nach dem Urheberrechtsgesetz

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bosbach, Jens; Wiege, Stephanie
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. April 2012
Erscheinungsjahr: 
2012
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Seiten von-bis: 
293-299
ISBN/ISSN: 
0177-6762
Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 109 Strafantrag [13.09.2003]

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 109 Strafantrag [01.07.1985 - 13.09.2003]

In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Gültig bis: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 109 Strafantrag [01.01.1975 - 01.07.1985]

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1975
Gültig bis: 
01.07.1985
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 109 Strafantrag [01.01.1966 - 01.01.1975]

[1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.01.1975
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 1 Erlaubnispflicht [01.01.1966]

(1) Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt.

(2) Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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