§ 112 UrhG (DE)

UrhG § 112 Allgemeines [01.01.1966]

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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