§ 115 UrhG (DE)

UrhG § 118 Entsprechende Anwendung [01.01.1966]

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 117 Testamentsvollstrecker [01.01.1966]

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 115 Urheberrecht [01.01.1966]

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 112 Allgemeines [01.01.1966]

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
Inhalt abgleichen