§ 118 UrhG (DE)

UrhG § 118 Entsprechende Anwendung [01.01.1966]

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 112 Allgemeines [01.01.1966]

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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