§ 20 UrhG (DE)

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.1995 - 30.06.2002]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Ausgaben nachgelassener Werke [01.07.1990 - 01.07.1995]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausgaben nachgelassener Werke

UrhG § 71 Ausgaben nachgelassener Werke [01.01.1966 - 30.06.1990]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1990
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausgaben nachgelassener Werke

UrhG § 15 Allgemeines [13.09.2003]

UrhG § 15 Allgemeines [01.01.1966 - 12.09.2003]

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesrat
Untertitel & Titelzusatz
Titelzusatz: 
Stellungnahme des Bundesrates
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
19. Mai 2006
Erscheinungsort: 
Berlin
Verlag: 
Bundesrat
Erschienen in: 
Drucksache (Beschluss) / Bundesrat
Band/Heft/Nummer: 
257/06

Ausführliche und sehr detaillierte Stellungnahme des Deutschen Bundesrates zum " Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (Zweiter Korb)

Bezüge
Internet-Referenz

Urheberrechtliche Handlungsfelder für einen »Dritten Korb«

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Institut für Urheber- und Medienrecht
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Arbeitssitzung des IUM zeigt weiteren Handlungsbedarf auf
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. März 2008
Erschienen in: 
Institut für Urheber- und Medienrecht / News

Zusammenfassung einer Diskussion im IUM zum "Dritten Korb" am 07.03.2008.

Bezüge
Internet-Referenz

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19 a UrhG

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Gey, Michael
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Entwicklung, Regelungsumfang und ausgewählte Probleme aus der Praxis
Titelzusatz: 
Zugleich: Würzburg, Universität, Dissertation, 2008/2009
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. Januar 2009
Erscheinungsjahr: 
2009
Erscheinungsort: 
Stuttgart
Verlag: 
Boorberg
Erschienen in: 
Recht und neue Medien
Umfang: 
225 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-415-04208-7
Bezüge
Internet-Referenz
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