§ 40 UrhG (DE)

Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Nordemann, Wilhelm
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1991
Erschienen in: 
GRUR
Band/Heft/Nummer: 
1
Seiten von-bis: 
1-10
Bezüge
Internet-Referenz

Rechtsvergleichende Bemerkungen zur Vertragsfreiheit im Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Reimer, Dietrich
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1977
Erschienen in: 
GRUR International
Band/Heft/Nummer: 
3
Seiten von-bis: 
85-93

Dietrich Reimer fasst die Diskussionen des Symposiums "Vertragsfreiheit im Urheberrecht" der Association Littéraire et Artistique Internationale und der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht am 1. und 2. Oktober 1975 in Berlin zusammen.

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 132 Verträge [01.01.1966 - 30.06.2002]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 132 Verträge [01.07.2002 - 12.09.2003]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 132 Verträge [13.09.2003]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 79 Nutzungsrechte [01.01.2008]

(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 79 Nutzungsrechte [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 
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