§ 42 UrhG (DE)

Urheberrechte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in den Hochschulen

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Leuze, Dieter
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Monographie
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1999
Erscheinungsort: 
Berlin
Verlag: 
Erich Schmidt
Umfang: 
151 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-503-05050-7
Bezüge
Internet-Referenz

Die rechtliche Stellung des Computerprogramme erstellenden Arbeitnehmers nach Urheberrecht, Patentrecht und Arbeitnehmererfindungsrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Scholz, Matthias
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1989
Erscheinungsort: 
Köln
Verlag: 
Otto Schmidt
Erschienen in: 
Der Rechts- und Steuerdienst
Umfang: 
134 Seiten
ISBN/ISSN: 
3-504-64069-3

Zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1988

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 132 Verträge [01.01.1966 - 30.06.2002]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 132 Verträge [01.07.2002 - 12.09.2003]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 132 Verträge [13.09.2003]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

Der Rückruf im U.S.-amerikanischen Urheberrechtsgesetz

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Hegemann, Gerd F.
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1988
Erschienen in: 
GRUR International
Band/Heft/Nummer: 
5
Seiten von-bis: 
402-418
Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 90 Einschränkung der Rechte [01.01.1966 - 01.07.2002]

Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Dem Urheber des Filmwerkes (§ 89) stehen Ansprüche aus § 36 nicht zu.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.07.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 79 Nutzungsrechte [01.01.2008]

(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 79 Nutzungsrechte [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.1966 - 06.07.1971]

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größerem Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
06.07.1971
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