§ 48 UrhG (DE)

Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Gräbig, Johannes
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
28. Juli 2011
Erscheinungsjahr: 
2011
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
UFITA : Archiv für Urheber- und Medienrecht
Erschienen in Publikation: 
Band/Heft/Nummer: 
261
Umfang: 
205 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-8329-6809-0

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Bezüge
Internet-Referenz

Urheberrecht und Dokumentation Abstracts - Fotokopien - elektronische Datenbanken

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Katzenberger, Paul
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1973
Erschienen in: 
GRUR
Band/Heft/Nummer: 
12
Seiten von-bis: 
629-640
Bezüge
Internet-Referenz

Internetrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Hoeren, Thomas
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Stand Oktober 2011
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sonstiges
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
2. November 2011
Erscheinungsort: 
Münster

Gliederung des Skripts:

 

ERSTES KAPITEL: INFORMATION UND RECHT – DIE KERNBEGRIFFE

I. Einführung

II. Geschichte des Informationsrechts

III. Einführende Literatur und Fachzeitschriften

ZWEITES KAPITEL: RECHTSPROBLME BEIM ERWERB VON DOMAINS

I. Praxis der Adressvergabe Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

DISKUSSIONSENTWURF eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesministerium der Justiz - Dienststelle Berlin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. Juli 1998
Verlag: 
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Internet-Referenz

UrhG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG [13.09.2003]

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.01.2008 - 31.08.2008]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.2002 - 31.12.2007]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.1995 - 30.06.2002]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Ausgaben nachgelassener Werke [01.07.1990 - 01.07.1995]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausgaben nachgelassener Werke
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