§ 55 UrhG (DE)

Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Gräbig, Johannes
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
28. Juli 2011
Erscheinungsjahr: 
2011
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
UFITA : Archiv für Urheber- und Medienrecht
Erschienen in Publikation: 
Band/Heft/Nummer: 
261
Umfang: 
205 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-8329-6809-0

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Bezüge
Internet-Referenz

DISKUSSIONSENTWURF eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesministerium der Justiz - Dienststelle Berlin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. Juli 1998
Verlag: 
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Internet-Referenz

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.01.2008 - 31.08.2008]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.2002 - 31.12.2007]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.1995 - 30.06.2002]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Ausgaben nachgelassener Werke [01.07.1990 - 01.07.1995]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausgaben nachgelassener Werke

UrhG § 71 Ausgaben nachgelassener Werke [01.01.1966 - 30.06.1990]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1990
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausgaben nachgelassener Werke

UrhG § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen [13.09.2003 - 31.08.2004]

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
31.08.2004

UrhG § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen [01.09.2004]

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2004
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