§ 58 UrhG (DE)

Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Gräbig, Johannes
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
28. Juli 2011
Erscheinungsjahr: 
2011
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
UFITA : Archiv für Urheber- und Medienrecht
Erschienen in Publikation: 
Band/Heft/Nummer: 
261
Umfang: 
205 Seiten
ISBN/ISSN: 
978-3-8329-6809-0

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Bezüge
Internet-Referenz

Positionspapier zur Sichtbarmachung der kulturellen Erbes im Internet

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Ludewig, Karin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
14. November 2011
Erscheinungsort: 
Berlin
Erschienen in: 
IUWIS / Weblog von Karin Ludewig

Karin Ludewig referiert das Positionspapier „Kulturelles Erbe im Internet sichtbar machen - Museumsobjekte und Urheberrecht“ [pdf]

Bezüge
Internet-Referenz

Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben?

DISKUSSIONSENTWURF eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesministerium der Justiz - Dienststelle Berlin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. Juli 1998
Verlag: 
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Internet-Referenz

Urheberrecht: die Katalogbildfreiheit

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Graf, Klaus
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2005
Erschienen in: 
Kunstchronik
Band/Heft/Nummer: 
9/10
Jahrgang: 
58
URN: 
urn:nbn:de:bsz:16-artdok-3713
Internet-Referenz

In „Körben“ – Neues vom Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Beger, Gabriele
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitungsartikel
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2007
Erschienen in: 
AKMB-news
Band/Heft/Nummer: 
1
Jahrgang: 
13
Seiten von-bis: 
18-20
URN: 
urn:nbn:de:bsz:16-artdok-10240

Überblicksartikel zu den für Bibliotheken relevanten Neuerungen im Urheberrechtsgesetz nach dem Zweiten Korb

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.01.2008 - 31.08.2008]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.2002 - 31.12.2007]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.2002
Gültig bis: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.1995 - 30.06.2002]

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Weiterlesen

Gesetzesbezug (Node): 
Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
30.06.2002
Fassung von Paragraph: 
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