§ 66 UrhG (DE)

UrhG § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke [01.09.2009]

(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2009

UrhG § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke [20.12.2001 - 01.09.2009]

(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt.Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
20.12.2001
Gültig bis: 
01.09.2009

UrhG § 138 Urheberrolle [01.07.1995 - 20.12.2001]

(1)  Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
20.12.2001
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Urheberrolle

UrhG § 138 Urheberrolle [26.06.1970 - 01.07.1995]

(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
26.06.1970
Gültig bis: 
01.07.1995
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Urheberrolle

UrhG § 138 Urheberrolle [01.01.1966 - 26.06.1970]

(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
26.06.1970
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Urheberrolle

UrhG § 137 Übertragung von Rechten [01.01.1966]

UrhG § 67 Lieferungswerke [01.07.1995]

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 67 Lieferungswerke [17.09.1965 - 30.06.1995]

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, ist in den Fällen des § 64 Abs. 2 und des § 66 Abs. 1 für die Berechnung der Schutzfrist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der letzten Lieferung maßgebend.

Inkrafttreten am: 
17.09.1965
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 
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