§ 76 UrhG (DE)

DISKUSSIONSENTWURF eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesministerium der Justiz - Dienststelle Berlin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. Juli 1998
Verlag: 
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Internet-Referenz

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.01.1966 - 31.12.1974]

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.12.1974

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.01.1975 - 30.06.1990]

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1975
Gültig bis: 
30.06.1990

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.07.1990 - 29.06.1995]

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
29.06.1995

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [30.06.1995 - 31.12.1997]

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
31.12.1997

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 92 Ausübende Künstler [30.06.1995 - 13.09.2003]

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.

(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes Recht im voraus an einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller abzutreten.

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 92 Ausübende Künstler [01.01.1966 - 30.06.1995]

Ausübenden Künstlern, die bei der Herstellung eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietungen erlaubterweise zur Herstellung eines Filmwerkes benutzt werden, stehen hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes Rechte nach § 75 Satz 2, §§ 76 und 77 nicht zu.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 86 Anspruch auf Beteiligung [01.01.1966 - 12.09.2003]

Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.

 

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 81 Schutz des Veranstalters [30.06.1995 - 12.09.2003]

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 
Inhalt abgleichen