§ 77 UrhG (DE)

DISKUSSIONSENTWURF eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Bundesministerium der Justiz - Dienststelle Berlin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. Juli 1998
Verlag: 
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Internet-Referenz

UrhG § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG [13.09.2003]

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

Sampling im deutschen, schweizerischen und US-amerikanischen Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Salagean, Emil
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2008
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
UFITA, Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA)
Erschienen in Publikation: 
Band/Heft/Nummer: 
248
Umfang: 
294 Seiten
ISBN/ISSN: 
3832933808

Zugl.: Zürich, Univ., Diss., 2007

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [01.01.1966 - 29.06.1995]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
29.06.1995

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [30.06.1995 - 30.06.1995]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
30.06.1995

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [01.07.1995 - 12.09.2003]

(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
12.09.2003

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers [13.09.2003]

(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte [13.09.2003]

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 92 Ausübende Künstler [01.01.1966 - 30.06.1995]

Ausübenden Künstlern, die bei der Herstellung eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietungen erlaubterweise zur Herstellung eines Filmwerkes benutzt werden, stehen hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes Rechte nach § 75 Satz 2, §§ 76 und 77 nicht zu.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 13c Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung [01.01.1966]

(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
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