Einbindung fremder Inhalte

Framing mit Hinweis auf Herkunft zulässig

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012 - 6 U 206/11 (rkr.)

Mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass die geframten Inhalte von einem Dritten stammen, ist die Einbindung fremder Inhalte mittels Framing zulässig. Es handelt sich dann nicht um einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

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