§ 72 UrhG (DE)

Gesetzestext § 72 Lichtbilder

Kopiermaschine Internet

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Kappes, Christoph
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitungsartikel
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
18. April 2012
Erscheinungsjahr: 
2012
Erscheinungsort: 
Hamburg
Erschienen in: 
Spiegel / www.spiegel.de

Teaser:

"Das Internet ist eine gigantische Kopiermaschine, von der Urheber und Gesellschaft profitieren. Doch dafür muss der Begriff vom "geistigen Eigentum" angepasst werden - und die zwischengeschalteten Firmen, die Verwerter, werden leiden müssen."

Bezüge
Gesetzesbezug (Node): 
Internet-Referenz

Zum Urheberrechtsschutz und Geschacksmusterschutz von Postwertzeichen - Teil I

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Schricker, Gerhard
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1991
Erschienen in: 
GRUR
Band/Heft/Nummer: 
8
Seiten von-bis: 
563-573
Bezüge
Internet-Referenz

Zur Problematik der Schutzfristen für Lichtbildwerke und Lichtbilder im vereinigten Deutschland

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Nordemann, Axel
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1991
Erschienen in: 
GRUR
Band/Heft/Nummer: 
6
Seiten von-bis: 
418-421
Bezüge
Internet-Referenz

Urheberrechtliche Klauseln in Tarifverträgen

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Steinberg, Katrin
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1998
Erscheinungsort: 
Baden-Baden
Verlag: 
Nomos
Erschienen in: 
UFITA, Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA)
Erschienen in Publikation: 
Band/Heft/Nummer: 
160
Umfang: 
181 Seiten
Auflage: 
1. Aufl.
ISBN/ISSN: 
3789056545

Zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1998

Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen [13.09.2003]

(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.

(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 119 [01.01.1998 - 12.09.2003]

(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.

(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 

UrhG § 119 [30.06.1995 - 31.12.1997]

(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.

(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Gültig bis: 
31.12.1997
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 

UrhG § 119 [01.01.1966 - 29.06.1996]

(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.

(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
29.06.1996
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 

UrhG § 118 Entsprechende Anwendung [01.01.1966]

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
Inhalt abgleichen