§ 98 UrhG (DE)

Der Anspruch auf angemessene Vergütung für Filmurheber nach § 32 UrhG Beitrag zum Symposium „Bildgestaltung und Urhebervertragsrecht” des Bundesverbandes Kamera (bvk) am 23. Januar 2010 in Berlin

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Wandtke, Artur-Axel
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2010
Erscheinungsort: 
München
Verlag: 
Beck
Erschienen in: 
GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Internationaler Teil. (GRUR Int)
Band/Heft/Nummer: 
8/9
Seiten von-bis: 
704-708
ISBN/ISSN: 
0435-8600
Bezüge
Internet-Referenz

Archivbilder : 32 Fragen zum Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Steinert, Mark
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Sammelbandbeitrag
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2010
Erscheinungsort: 
Weimar
Erschienen in Publikation: 
Seiten von-bis: 
37-42
Internet-Referenz

Soll die Dissertationsschrift Karl-Theodor von Guttenbergs ausgesondert werden?, fragt Eric Steinhauer

"Die bei Duncker & Humblot erschienene Dissertation Karl Theodor zu Guttenbergs, die in weitem Umfang nicht gekennzeichnete Plagiate enthält, ist aus dem Katalog des Verlages verschwunden. Es stellt sich die Frage, ob Bibliotheken, die das Buch erworben haben, dieses nun ebenfalls aussondern oder wenigstens der Benutzung entziehen müssen?" Weiterlesen

UrhG § 101 Ausnahmen [01.01.1966 - 30.06.1990]

(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlassung (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1990
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausnahmen

UrhG § 101 Ausnahmen [01.07.1990 - 31.08.2008]

(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausnahmen

UrhG § 102 Verjährung [01.01.1966 - 01.07.1990]

(1) Der Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

(2) Die Ansprüche aus den §§ 98 und 99 unterliegen nicht der Verjährung

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.07.1990
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 100 Entschädigung [01.09.2008]

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens [01.01.1966 - 01.09.2008]

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Haftung des Inhabers eines Unternehmens

UrhG § 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen [01.07.1990 - 01.09.2008]

Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
01.09.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen

UrhG § 99 Anspruch auf Überlassung [01.01.1966 - 01.07.1990]

(1) Statt der in § 98 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.

(2) Die Bestimmungen in § 98 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.07.1990
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Anspruch auf Überlassung
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