§ 97a UrhG (DE)

Das Plagiat und die Konsequenzen

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Michael, Tobias
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Abkupfern – Urheberrecht und strafrechtliche Aspekte
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitungsartikel
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
26. Februar 2011
Erschienen in: 
Volksstimme.de
Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen [01.09.2008]

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 101 Ausnahmen [01.01.1966 - 30.06.1990]

(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlassung (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
30.06.1990
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausnahmen

UrhG § 101 Ausnahmen [01.07.1990 - 31.08.2008]

(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1990
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Ausnahmen

UrhG § 102 Verjährung [01.01.1966 - 01.07.1990]

(1) Der Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

(2) Die Ansprüche aus den §§ 98 und 99 unterliegen nicht der Verjährung

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.07.1990
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 100 Entschädigung [01.09.2008]

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens [01.01.1966 - 01.09.2008]

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Haftung des Inhabers eines Unternehmens

UrhG § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens [01.09.2008]

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

Abmahnkosten im Urheberrecht

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Faustmann, Jörg; Ramsperger, Gabriel
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
7. Oktober 2010
Erscheinungsjahr: 
2010
Verlag: 
C.H.Beck
Erschienen in: 
MMR
Band/Heft/Nummer: 
10
Jahrgang: 
13
Seiten von-bis: 
662-667
Umfang: 
6 Seiten

Abstract des Aufsatzes:

Dieser Beitrag befasst sich mit aktuellen Entwicklungen zur Höhe von Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen im Internet. Er widmet sich insbesondere dem Anwendungsbereich der Kostenbegrenzung i.S.d. § 97a Abs. 2 UrhG bei "unerheblichen Rechtsverletzungen".

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