Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist im deutschen Urheberrechtsgesetz Teil der Verwertungsrechte und in § 19a UrhG geregelt.

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Europäisches Parlament; Europäischer Rat
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
vom 22. Mai 2001
Titelzusatz: 
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Drucksache/Protokoll
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
22. Mai 2001
Umfang: 
10 Seiten

Die sog. InfoSoc-Richtlinie, welche am 22.05.2001 verabschiedet wurde und am 22.06.2001 in Kraft trat, bildet den Ausgangspunkt für maßgebliche Novellierung der europäischen Urheberrechtsgesetze. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem 1. Korb (2003) und 2. Korb (2008) umgesetzt; der 3. Korb steht im Herbst 2011 noch aus.

 

Gliederung der Richtlinie:

Beweggründe 1-61 (S. 1-6 im pdf) Weiterlesen

Bezüge
Gesetzesbezug: 
UrhG
Internet-Referenz

UrhG § 87b Rechte des Datenbankherstellers [01.01.1998 - 31.08.2008]

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1998
Gültig bis: 
31.08.2008

UrhG § 87b Rechte des Datenbankherstellers [01.09.2008]

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 78 Öffentliche Wiedergabe [13.09.2003]

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), 

2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,

3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen [13.09.2003]

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung [13.09.2003]

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Inkrafttreten am: 
13.09.2003

UrhG § 20 Senderecht [01.06.1998]

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Inkrafttreten am: 
01.06.1998
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 20 Senderecht [01.01.1966 - 31.05.1998]

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.05.1998
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 15 Allgemeines [13.09.2003]

UrhG § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [13.09.2003]

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
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