Wissenschaftsurheberrechtliche Aspekte in der Bundestagsdebatte vom 07.07.2011

"Wir fordern die Bundesregierung daher auf, schnellstmöglich einen Referentenentwurf für den „Dritten Korb“ vorzulegen."

So Burkhard Lischka am 07.07.2011 auf der 120. Plenarsitzung des 17. Deutschen Bundestags. Dort wurde als Tagesordnungspunkt 40 ein Antrag mit dem Titel "Die Chancen der Digitalisierung erschließen – Urheberrecht umfassend modernisieren" (zum Antragstext) der Bundestagsfraktion Die LINKE diskutiert. Das Weblog Digitale Linke fasst heute einige Aspekte der Debatte zusammen: LINKE Reform des Urheberrechts: Was die andern sagen.

Punktuell wurden laut Plenarprotokoll (PDF-Download) in den Beiträgen der Debattierenden auch einige Gesichtspunkte des Wissenschaftsurheberrechts direkt und teilweise mittelbar angesprochen. So unterstrich Burkhard Lischka von der SPD, dass aus der Sicht seiner Partei "die Einführung eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts für wissenschaftliche Urheberinnen und Urheber geboten" sei. (Plenarprotokoll, S. 14103)

Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/Die Grünen) griff diesen Aspekt ebenfalls auf. Er betonte, dass ein Zweitverwertungsrecht aber nur ein Schritt im Zusammenhang einer dezidierten Förderung von Open Access durch die Politik sein kann und korrespondiert damit in gewisser Weise mit der Fragestellung einer aktuellen Konsultation der Europäischen Kommission zur Förderung des Zugangs zu wissenschaftlichen Publikationen. (vgl. diese IUWIS-Meldung). Konstantin von Notz im Wortlaut:

"Nehmen wir die Forderung nach einem unabdingbaren Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Autorinnen und Autoren. Dadurch sollen die Autorinnen und Autoren von sich aus ihre Werke unter Open-Access-Bedingungen veröffentlichen können. Wir unterstützen eine solche Forderung zweifelsfrei.

Ist es damit aber allein schon getan, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diejenigen Rechte behalten können, die sie nach jetziger Rechtslage – mit Ausnahme der Unabdingbarkeit – ohnehin bereits haben, damit aber die Fortentwicklung von Open Access allein in die Hände der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selbst gelegt wird? Wir treten für eine umfassendere Förderung von Open Access ein und erwarten neben der einzuführenden Garantie eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts für Autorinnen und Autoren von der Bundesregierung eine Gesamtstrategie zu Open Access, die alle Beteiligten einbezieht und ein durchdachtes Konzept anbietet, das der Bedeutung dieses für unsere Wissensgesellschaft so zukunftsweisenden Themas angemessen Rechnung trägt."

Bekanntlich liegt eine Ursache für die Entstehung alternativer Verbreitungsmodelle in der Wissenschaftskommunikation in von Teilen der Wissenschaft wahrgenommenen Unzulänglichkeiten einer Organisation dieser Kommunikation über Verlage. Antragstellerin Petra Sitte (Die LINKE) wies dahingehend auf folgende Beobachtung hin:

"Eine einfachere Verbreitung kreativer Werke führt übrigens nicht zwangsläufig zur Entwertung der dahinter steckenden Arbeit, wie gerade die Medienindustrie gerne behauptet. Doch während diese oder die großen Wissenschaftsverlage früher die Verbreitung von Kulturgütern erst ermöglichten, sind sie heute vielfach dabei, diese Verbreitung künstlich zu verknappen. Hier müssen wir dringend umsteuern." (Plenarprotokoll, S. 14103)

Jimmy Schulz thematisiert für die FDP zwar nicht konkret des Wissenschaftsurheberrecht, wohl ausdrücklich das geltende Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsschranken:

"Wir müssen auf die Veränderungen, die die Digitalisierung gebracht hat, eingehen und uns erlauben, infrage zu stellen, ob vorhandenes Recht noch zeitgemäß ist. Es muss ein Interessenausgleich gefunden und zwischen den beteiligten Akteuren gesichert werden. Dieser Ausgleich könnte durch eine Neuorientierung der  Urheberrechtsschranken ermöglicht werden. Diese reflektieren heute exklusiv die Position des Urhebers, ohne dem
Nutzer eigene Interessen oder Motivationen zuzugestehen. Der Nutzer wird so in die Rolle des Konsumenten ohne Möglichkeit zur Interaktion mit dem Werk gezwängt. Ich halte das für nicht mehr zeitgemäß. Die Urheberrechtsschranken der Zukunft könnten sich weg von grundsätzlichem Verbot der Verwertung mit wenigen
Ausnahmen hin zu einer Definition von Freiräumen entwickeln, die den Nutzern einen verlässlichen Rechtsrahmen
für die öffentliche Rezeption und die Weiterentwicklung von Content stellt." (S. 14104)

Diese nutzerzentriere Position, in der man zweifellos ein Echo von Fair Use-Ansetzen hört, betont in jedem Fall auch die Rechte derer, die wissenschaftliche Inhalte rezipieren und weiterbenutzen wollen, erweitert also die Debatte von den Verbreitungsrechten auf die der Nutzungsrechte. Damit befindet er sich in Gegenposition zur Burkhard Lischka, der zuvor zur Erweiterung oder Verlagerung des Zweckes hin zu den Nutzerinteressen bemerkte:

"Das kann nicht Sinn und Zweck einer weiteren Urheberrechtsnovelle sein. Der Urheber selbst muss Mittelpunkt
des Urheberrechts bleiben. Für eine Neuformulierung des Schutzzwecks des Urheberrechts besteht kein Anlass." (S. 14102)

Aus dem Beitrag Ansgar Hevelings lässt sich kein konkreter Anschluss zum Wissenschaftsurheberrecht finden. Er polemisierte vor allem über die so genannte Remix- oder Mash-Up-Kultur und gegen den Antrag der Partei Die LINKE.

Der Antrag der Partei Die LINKE wurde im Anschluss an die Debatte in die Ausschüsse verwiesen.

(bk)